Absatz eins,Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages im Rahmen der im Paragraph 236, festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Litera a(anm.: aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1968,),
- Litera bdie Belastung der Sicherheitsbehörden und Gerichte durch das Verfahren,
- Litera cdie dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders zu ersetzenden Auslagen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.), insbesondere die Gebühren der Zeugen, Geschwornen, Schöffen sowie die Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,und zwar in den Fällen b und c unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden Anschuldigungspunkte. Der Pauschalkostenbeitrag ist insbesondere dann mit einem höheren Betrag zu bemessen, wenn der Ersatzpflichtige erfolglos ein Rechtsmittel ergriffen hat.