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BGBl. Nr. 720/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 720/1988× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1061 § 0↗RIS↗
§ 102geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 102↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. I Nr. 99/2014 § 102↗RIS↗
§ 102.
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte Würde des Nationalrates verletzt oder, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
(2) Der Präsident kann in diesem einem solchen Falle die Rede unterbrechen und dem einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.
(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.
Schlagworte
Sitzungsleitung, Sitzungspolizei, Ordnungsruf