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BGBl. Nr. 527/1989

kundgemacht 09.11.1989 RIS↗
527. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Kundmachung BGBl. Nr. 527/1989× zu Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.12.1989 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 527/1989 · danach: BGBl. II Nr. 473/2001 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

  1. Litera a
    für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
  2. Litera b
    für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
  3. Litera c
    für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
    2. Ziffer 2
      Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich,
      ausgenommen Bosruck- und Gleinalmtunnel;
    3. Ziffer 3
      Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
      ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
    4. Ziffer 4
      Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
    5. Ziffer 5
      Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
    6. Ziffer 6
      Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.