für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
BGBl. Nr. 527/1989
527. Verordnung: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
- Litera a
- Litera bfür die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
- Litera cfür die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
- Ziffer einsInnkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
- Ziffer 2Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich,ausgenommen Bosruck- und Gleinalmtunnel;
- Ziffer 3Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
- Ziffer 4Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
- Ziffer 5Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
- Ziffer 6Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.