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BGBl. Nr. 654/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
654. Bundesgesetz: Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz — RRAG
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem Bestimmungen über den Revisionsrekurs in besonderen außerstreitigen Verfahren geändert werden (Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz — RRAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 654/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) 1 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 654/1989 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 15↗RIS↗

Rechtsmittel

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.
  2. Absatz 2,Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 oder des Paragraph 7, Absatz eins, sind.
  3. Absatz 3,Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.