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BGBl. Nr. 667/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 667/1989× zu Schiffseichverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1990 – 04.10.2005 · idF BGBl. Nr. 667/1989 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 § 6↗RIS↗

Voraussetzungen

Paragraph 6, (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß

  1. Ziffer eins
    ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;
  2. Ziffer 2
    das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (Paragraph 17,) begrenzt sind;
  3. Ziffer 3
    das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
  4. Ziffer 4
    das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.