ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;
BGBl. Nr. 667/1989
667. Verordnung: Schiffseichverordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Voraussetzungen
Paragraph 6, (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (Paragraph 17,) begrenzt sind;
- Ziffer 3das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
- Ziffer 4das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.