Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Voraussetzungen
§ 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daßParagraph 6, (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;
das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (Paragraph 17,) begrenzt sind;
das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.
Dokumentnummer
NOR12151618
alte Dokumentnummer
N9198911443L