Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2005Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Voraussetzungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
ein Antrag gestellt wird;
das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (Paragraph 17,) begrenzt sind;
das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40069587