Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 05.10.2005 — BGBl. II Nr. 319/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute05.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 319/2005
§ 701.01.199004.10.2005 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.10.2005BGBl. II Nr. 319/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Eichschein

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) stellen für jedes von ihnen geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar
    1. Ziffer eins
      für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 1;
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2.
  2. Absatz 2,Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) haben die von ihnen durchgeführten Eichungen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Ein Eichschein gemäß Absatz eins, ist in dokumentenechter, wasserbeständiger Schrift auf wasserbeständigem Papier auszustellen. Die einzelnen Blätter des Eichscheins sind dauerhaft miteinander zu verbinden. Diese Verbindung ist mit einem Siegel zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
  6. Absatz 6,Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR40069588