Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1990 bis 04.10.2005 — BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute05.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 319/2005
§ 701.01.199004.10.2005 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 667/1989

Außerkrafttretensdatum

04.10.2005danach: BGBl. II Nr. 319/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Eichschein

Paragraph 7, (1) Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar);
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  1. Absatz 2,Über jede Eichung ist ein Nachweis nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
  2. Absatz 3,Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.
  3. Absatz 4,Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, so sind diese von Amts wegen zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR12151619

alte Dokumentnummer

N9198911444L