Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2005Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verlängerung des Eichscheines
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.
(2)Absatz 2,Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheines gültig bleiben, werden
Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind. Die Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind. Die Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in Paragraph 14, angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.
(3)Absatz 3,Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate ohne Überprüfung nach den Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist.Die Geltungsdauer eines Eichscheines kann auf begründeten Antrag um höchstens sechs Monate ohne Überprüfung nach den Absatz eins und 2 verlängert werden, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40069589