Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2005Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
ABSCHNITT 2
Eichverfahren
Antrag
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik).
(2)Absatz 2,Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem er um Zulassung des Fahrzeuges ansucht.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40069586