Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 667/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Arten der Eichung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.
  2. Absatz 2,Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung und in der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR12151616

alte Dokumentnummer

N9198911441L