Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Arten der Eichung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.
(2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung und in der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag ermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151616
alte Dokumentnummer
N9198911441L