Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
ABSCHNITT 2
Eichverfahren
Antrag
§ 5. (1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.Paragraph 5, (1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem er um Zulassung des Fahrzeuges ansucht.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12151617
alte Dokumentnummer
N9198911442L