BGBl. Nr. 27/1990
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen (Perchloräthylen) verwendet wird.
Paragraph 2, Chemischreinigungsmaschinen dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Ziffer einsDie Chemischreinigungsmaschine muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Chemischreinigungsmaschine der Gehalt der gereinigten Abluft an Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen 30 Kubikzentimeter je Kubikmeter Abluft (30 ppm; diesem Wert entsprechen - bei 20 Grad C und 1,013 bar - je Kubikmeter Abluft 156 mg Trichloräthylen beziehungsweise 201 mg Tetrachloräthylen) nicht überschreitet.
- Ziffer 2Für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten Abluft ins Freie muß eine eigene Abluftleitung zur Verfügung stehen.
- Ziffer 3In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von 15 mm vorhanden sein.
Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in Kraft.
Anmerkung, zur Verordnung über die Begrenzung der Emission
von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen
aus Chemischreinigungsmaschinen)
Paragraph 12, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichlorethen (Trichloräthylen) oder Tetrachlorethen (Perchloräthylen) verwendet wird, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden.