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BGBl. Nr. 687/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 21. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Verbrechensopfergesetzes und Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 687/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 3361 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 4 Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 5 (neu)
in Kraft 01.07.1972 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 163/1972 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 687/1991 · danach: BGBl. I Nr. 70/2001 § 18↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 18.
(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:
Stufe
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme
V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand
IV
3. Exartikulation beider Oberarme
IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände
III
5. Exartikulation beider Oberschenkel
III
6. Verlust beider Oberschenkel
II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels
II
8. Verlust beider Unterschenkel
I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels
I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels
I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels
I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels
I
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.
(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der
Stufe
vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973
vom 1. Juli 1973 an
I
1517 S,
2162 S,
II
2276 S,
3243 S,
III
3680 S,
4325 S,
IV
4675 S,
5407 S,
V
5669 S,
6487 S.
1. in der Stufe I
An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und an die Stelle der in der zweiten Spalte angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge. 6 319 S
2. in der Stufe II
9 476 S
3. in der Stufe III
12 636 S
4. in der Stufe IV
15 797 S
5. in der Stufe V
18 949 S.
(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. Nr. 678/1996, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001
Schlagworte
Oberarmstumpf