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BGBl. Nr. 456/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
456. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 456/1992× zu Schulpflichtgesetz 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulpflichtgesetz 1985 5 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 (entfallen)
in Kraft 22.02.1985 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 76/1985 · danach: BGBl. Nr. 456/1992 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.08.1992 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 456/1992 · danach: BGBl. Nr. 768/1996 § 12↗RIS↗
Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem Lehrplan
§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird, erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen, oder eine solche Schule durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist.
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird, erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen, oder eine solche Schule durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 8)
(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt und - soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt - ein zusätzlicher Unterricht nach österreichischem Lehrplan zur Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule erteilt wird.