BGBl. Nr. 456/1992
456. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1 (entfallen)
Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem Lehrplan
§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird, erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen, oder eine solche Schule durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist.