BGBl. Nr. 29/1993
29. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1992
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 220geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2
§ 220.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt Steinmetzmeister ist berechtigt
1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, und die Herstellung von Giften, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Z. 2; zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten; zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 221. Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1), der Schlosser (§ 94 Z 13) und der Bildhauer (§ 94 Z 96) bleiben unberührt.
Anmerkung
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