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BGBl. Nr. 29/1993

kundgemacht 15.01.1993 RIS↗Parlament↗
29. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1992
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 29/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) 47283102 § 0↗RIS↗
§ 220geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.08.1974 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 220↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 18.03.1994 · idF BGBl. Nr. 29/1993 § 220↗RIS↗
V. Steinmetzmeister
Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial
§ 220.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt Steinmetzmeister ist berechtigt
1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, und die Herstellung von Giften, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Z. 2; zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten; zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften.
3. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
4. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen oder Präparaten.
(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 221. Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1), der Schlosser (§ 94 Z 13) und der Bildhauer (§ 94 Z 96) bleiben unberührt.
(3) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971 in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Betonwarenerzeuger