Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 339/1993

kundgemacht 28.05.1993 RIS↗Parlament↗
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 191 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.1982 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 355/1982 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 339/1993 · danach: BGBl. I Nr. 159/1998 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Jede Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden. Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde ungesäumt der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.