BGBl. Nr. 339/1993
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
§ 15.
(1) Jede Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden. Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde ungesäumt der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.