BGBl. Nr. 339/1993
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 lit a; Abs 6 lit b, lit c
§ 16.
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
a) die Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.
(6) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß § 21 zu verlautbaren.