Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.Paragraph 16, (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 15, erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2)Absatz 2,In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze BundesgebietDie Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 9,) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach Paragraph 17, geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (Paragraph 21,), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß Paragraph 19 und gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.
(6)Absatz 6,Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze BundesgebietDie Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß § 21 zu verlautbaren.fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.
Schlagworte
Wahlanfechtung, Endergebnis der Wahl
Dokumentnummer
NOR12014537
Alte Dokumentnummer
N1199328091J