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§ 16 BPräsWG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 159/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 159/1998
§ 1601.05.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 1601.10.198230.04.1993 BGBl. Nr. 355/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 159/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß Paragraph 15, erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
  2. Absatz 2,In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 9,) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
    fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach Paragraph 17, geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (Paragraph 21,), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß Paragraph 19 und gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.
  6. Absatz 6,Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
    1. Litera a
      die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
    4. Litera d
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
    5. Litera e
      die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
    fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß Paragraph 21, zu verlautbaren.

Schlagworte

Wahlanfechtung, Endergebnis der Wahl

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12017071

Alte Dokumentnummer

N1199855184L