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BGBl. Nr. 502/1993

kundgemacht 29.07.1993 RIS↗Parlament↗
502. Bundesgesetz: Beschäftigungssicherungsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Schauspielergesetz und das Aufenthaltsgesetz geändert werden (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 502/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 2 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.08.1993 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 502/1993 · danach: BGBl. I Nr. 44/2000 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich zwei, im ganzen jedoch nicht mehr als 21 Werktage ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Der Dienstnehmer hat die Wahl, ob ihm die Tage einzeln oder bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen innerhalb sechs Wochen in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu gewähren sind. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer besteht der Anspruch mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Tagen, sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.