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BGBl. Nr. 819/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗
819. Bundesgesetz: Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993
Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 819/1993× zu KommStG 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.12.1993 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 819/1993 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 13↗RIS↗

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.
  2. Absatz 2,Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.