Absatz eins,Für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.
BGBl. Nr. 819/1993
819. Bundesgesetz: Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993
Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes
Paragraph 13,
- Absatz 2,Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.