BGBl. Nr. 819/1993
819. Bundesgesetz: Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993
Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Steuersatz
Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20 000 S, wird von ihr 15 000 S abgezogen.