in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers;
BGBl. Nr. 630/1994
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Steuerschuldner
Paragraph 22,
Steuerschuldner ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und des Absatz 2, der Verwender oder der Lieferer;
- Ziffer 4in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
- Ziffer 5in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, der Hersteller.