Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 22.Paragraph 22,
Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 und des Abs. 2 der Verwender oder der Lieferer;in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und des Absatz 2, der Verwender oder der Lieferer;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller.in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, der Hersteller.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053704
Alte Dokumentnummer
N3199440201J