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§ 22 MinStG 2022

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 105/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute06.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 72/2024
§ 2201.01.202205.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2201.01.201531.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 2231.12.200931.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2201.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2201.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 105/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64 l,

Text

Steuerschuldner

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist oder sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 33,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Mineralöl aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war oder wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
    4. Ziffer 3 a
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sowie des Paragraph 21, Absatz 2, der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
    5. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
    6. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet;
    7. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 6
      1. Litera a
        die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird,
      2. Litera b
        jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40166797