Absatz eins,Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- Ziffer einswieviel Mineralöl
- Litera ain den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
- Litera bim Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
- Litera caus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
- Ziffer 2welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.