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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.09.2017 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. I Nr. 117/2016 § 54↗RIS↗

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Mineralöl
      1. Litera a
        in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.