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BGBl. Nr. 922/1994

kundgemacht 25.11.1994 RIS↗
922. Kundmachung: Aufhebung des zweiten Satzes in § 8 Abs. 3 Z 2 und des § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des zweiten Satzes in § 8 Abs. 3 Z 2 und des § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 922/1994× zu KStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) 11 § 0↗RIS↗
§ 13aufgehoben
in Kraft 30.07.1988 – 24.11.1994 · idF BGBl. Nr. 401/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994 § 13↗RIS↗

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften

Paragraph 13, Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.