BGBl. Nr. 922/1994
922. Kundmachung: Aufhebung des zweiten Satzes in § 8 Abs. 3 Z 2 und des § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des zweiten Satzes in § 8 Abs. 3 Z 2 und des § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aufgehoben
4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften
Paragraph 13, Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.