Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 112/1996

kundgemacht 07.03.1996 RIS↗
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1996× zu GelverkG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 08.03.1996 – 16.02.2006 · idF BGBl. Nr. 112/1996 · danach: BGBl. I Nr. 24/2006 § 12↗RIS↗

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis zur Beförderung von Personen nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer ausgeben, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zur Ausübung des Personenwerkverkehrs berechtigt sind und den Anforderungen des internationalen Verkehrs entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Wurde ein Kontingent festgelegt (Absatz eins,), so ist bei der Ausgabe der Erlaubnis auch auf den Umfang des Kontingentes Bedacht zu nehmen.