Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 112/1996

kundgemacht 07.03.1996 RIS↗
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1996× zu GelverkG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 08.03.1996 – 23.07.1999 · idF BGBl. Nr. 112/1996 · danach: BGBl. I Nr. 135/1999 § 15↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. Ziffer eins
    die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  4. Ziffer 4
    eine Beförderung gemäß Paragraph 11, ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;
  5. Ziffer 5
    die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. Ziffer 6
    andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
  1. Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
  2. Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.