die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
BGBl. Nr. 112/1996
112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
ABSCHNITT römisch drei
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Paragraph 7, zuwiderhandelt;
- Ziffer 3Paragraph 10, zuwiderhandelt;
- Ziffer 4eine Beförderung gemäß Paragraph 11, ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;
- Ziffer 5die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
- Ziffer 6andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
- Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
- Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
- Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.