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BGBl. Nr. 303/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗
303. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außergewöhnliche Belastungen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 29.06.1996 – 30.11.2001 · idF BGBl. Nr. 303/1996 · danach: BGBl. II Nr. 416/2001 § 2↗RIS↗

  § 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

  - Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie .............   950 S

  - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ...................   700 S

  - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit ....   550 S

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.