Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 418/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗
418. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996
Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 418/1996× zu Rebenverkehrsgesetz 1996×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rebenverkehrsgesetz 1996 neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 21.08.1996 – 19.07.2002 · idF BGBl. Nr. 418/1996 · danach: BGBl. I Nr. 110/2002 § 12↗RIS↗

Verschluß

Paragraph 12, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

  1. Absatz 2,Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein.