Absatz 2,Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plombieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein.
BGBl. Nr. 418/1996
418. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996
Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Verschluß
Paragraph 12, (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder - im Falle von Verpackungen - die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.