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BGBl. I Nr. 10/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
10. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1996
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 839 § 0↗RIS↗
§ 365ageändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 11 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 9 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 19.03.1994 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 10/1997 § 365a↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. I Nr. 10/1997 · danach: BGBl. I Nr. 63/1997 § 365a↗RIS↗
p) Schutzklauselverfahren Daten über natürliche Personen
§ 365a.
(1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen und alle gemäß § 366 Abs. 1 Z 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1 tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
1. die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
2. Familienname und Vorname,
3. akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
4. Geburtsdatum,
5. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
6. der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß § 37 Abs. 1 vorgenommen wurde,
9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1,
10. die Art des Fortbetriebes und
11. die Firma und die Firmenbuchnummer.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
a) auf die Nichterfüllung 1. der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen Familienname vor der Eheschließung,
b) auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen 2. das Geschlecht,
c) auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist 3. der Geburtsort,
4. die Wohnanschrift,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. Nachsichtsvermerke,
7. Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß § 373d,
8. Insolvenzvermerke und
9. die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.
(3) Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.