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BGBl. II Nr. 322/1997

kundgemacht 31.10.1997 RIS↗
322. Verordnung: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.11.1997 – 05.05.1998 · idF BGBl. II Nr. 322/1997 · danach: BGBl. II Nr. 138/1998 § 24↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 ist ein Erstbewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, der sich einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Behörde, unabhängig davon, ob im Sprengel dieser Behörde auch sachverständige Ärzte niedergelassen sind, auf sein Ersuchen dem Amtsarzt zuzuweisen. In diesem Fall hat der Antragsteller die in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Tarife zu entrichten, wobei 75 vH der Gebietskörperschaft gebühren, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist.
  2. Absatz 2,Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß Paragraph 12, Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (Paragraph 21,) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.
  3. Absatz 3,Personen, die gemäß Paragraph 65, KFG 1967 seit mehr als zehn Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sind und bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, darf entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind.