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§ 24 FSG-GV

Fassungen
01.11.1997 bis 05.05.1998 — BGBl. II Nr. 322/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 209/2024
§ 2401.03.201831.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 64/2018
§ 2401.09.201628.02.2018 § → § BGBl. II Nr. 206/2016
§ 2401.10.201531.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2015
§ 2401.10.201130.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 280/2011
§ 2416.02.200630.09.2011 § → § BGBl. II Nr. 64/2006
§ 2406.05.199815.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 138/1998
§ 2401.11.199705.05.1998 BGBl. II Nr. 322/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. II Nr. 322/1997

Außerkrafttretensdatum

05.05.1998danach: BGBl. II Nr. 138/1998

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 ist ein Erstbewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, der sich einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Behörde, unabhängig davon, ob im Sprengel dieser Behörde auch sachverständige Ärzte niedergelassen sind, auf sein Ersuchen dem Amtsarzt zuzuweisen. In diesem Fall hat der Antragsteller die in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Tarife zu entrichten, wobei 75 vH der Gebietskörperschaft gebühren, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist.
  2. Absatz 2,Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß Paragraph 12, Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (Paragraph 21,) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.
  3. Absatz 3,Personen, die gemäß Paragraph 65, KFG 1967 seit mehr als zehn Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sind und bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, darf entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR12158026

Alte Dokumentnummer

N9199749456L