Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)
(2)Absatz 2,Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß Paragraph 12, Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (Paragraph 21,) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.
(3)Absatz 3,Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denenPersonen, die gemäß Paragraph 65, KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen
bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,
darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.darf entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.
(4)Absatz 4,Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von § 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016
Dokumentnummer
NOR40174993