Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 ist ein Erstbewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, der sich einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Behörde, unabhängig davon, ob im Sprengel dieser Behörde auch sachverständige Ärzte niedergelassen sind, auf sein Ersuchen dem Amtsarzt zuzuweisen. In diesem Fall hat der Antragsteller die in § 23 Abs. 1 genannten Tarife zu entrichten, wobei 75 vH der Gebietskörperschaft gebühren, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 ist ein Erstbewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse C oder D, der sich einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Behörde, unabhängig davon, ob im Sprengel dieser Behörde auch sachverständige Ärzte niedergelassen sind, auf sein Ersuchen dem Amtsarzt zuzuweisen. In diesem Fall hat der Antragsteller die in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Tarife zu entrichten, wobei 75 vH der Gebietskörperschaft gebühren, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist.
(2)Absatz 2,Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß § 12 Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (§ 21) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen, die bei Inkrafttreten des Führerscheingesetzes bereits anerkannt waren, haben die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, längstens bis zum 1. November 2001 zu erfüllen. Psychologen, die gemäß Paragraph 12, Psychologengesetz befugt sind, die Berufsbezeichnung „klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologe“ zu führen, können, wenn sie bereits seit mindestens fünf Jahren als solche selbständig tätig sind, bei der Expertenkommission (Paragraph 21,) den Antrag stellen, nach einer abgekürzten theoretischen und praktischen Ausbildung als Verkehrspsychologen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugelassen zu werden. Die Expertenkommission entscheidet über Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung.
(3)Absatz 3,Personen, die gemäß § 65 KFG 1967Personen, die gemäß Paragraph 65, KFG 1967
vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C erteilt bekommen haben und bei denen bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
seit mehr als zehn Jahren im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sind und bei denen die Einäugigkeit nach Erteilung der Lenkerberechtigung eingetreten ist,
darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C gelenkt haben.darf entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, die Lenkberechtigung für die Klasse C verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C gelenkt haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159003
Alte Dokumentnummer
N9199852019L