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BGBl. I Nr. 103/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) neu § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 120/2013 § 53↗RIS↗

Abberufung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Funktionäre sind abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
    2. Ziffer 2
      nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
    3. Ziffer 3
      sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
  2. Absatz 2,Die Abberufung hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.