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BGBl. I Nr. 159/1998

kundgemacht 20.10.1998 RIS↗Parlament↗
159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/1998× zu BPräsWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 718 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 339/1993 · danach: BGBl. I Nr. 159/1998 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 159/1998 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 14↗RIS↗
§ 14.
(1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
… 3 unveränderte Absätze
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 4 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
… 4 unveränderte Absätze
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Wahlkreisen Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der Landeswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§ 10 Abs. 9) stattzufinden hat.