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BGBl. I Nr. 159/1998

kundgemacht 20.10.1998 RIS↗Parlament↗
159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/1998× zu BPräsWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 718 § 0↗RIS↗
§ 17geändertBezeichnung, Text
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 339/1993 · danach: BGBl. I Nr. 159/1998 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 159/1998 § 17↗RIS↗
§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.
abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.
Anmerkung
zu „gültigen Stimmen“ vgl. § 12
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