das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
BGBl. I Nr. 169/1998
169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
Wahlordnung
Paragraph 76,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
- Ziffer 3die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (Paragraph 73, Absatz 2,),
- Ziffer 4die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
- Ziffer 5die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
- Ziffer 6allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10, 125, Absatz 12, 127, Absatz 3,).