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BGBl. I Nr. 16/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
16. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1998 – SRÄG 1998
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Impfschadengesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1998 – SRÄG 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Impfschadengesetz 11 § 0↗RIS↗
§ 8cneu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 16/1999 · danach: BGBl. I Nr. 70/2001 § 8c↗RIS↗

Paragraph 8 c, (1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.

  1. Absatz 2,Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
  2. Absatz 3,Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 25, des Heeresversorgungsgesetzes.