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BGBl. I Nr. 194/1999

kundgemacht 03.09.1999 RIS↗
194. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) 4 § 0↗RIS↗
§ 3ageändertAbs 3
in Kraft 01.01.1984 – 03.09.1999 · idF BGBl. Nr. 612/1983 · danach: BGBl. I Nr. 194/1999 § 3a↗RIS↗
in Kraft 04.09.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 194/1999 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 3a↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 3a.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
(2) Offenzulegen sind:
1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögenssteuerbescheides Vermögensteuerbescheides einer der im Abs. 1 genannten Personen verlangen.
Schlagworte
Offenlegungspflicht, Bundesminister, Minister, Landesrat, Bescheid