mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und
BGBl. II Nr. 303/1999
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Durchführung der Prüfung
Paragraph 12, (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen
- Ziffer eins
- Ziffer 2mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
- Absatz 2,Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
- Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
- Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
- Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat
- Ziffer einsden Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß Paragraph 11, Absatz 7, zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
- Ziffer 2einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen.
- Absatz 4,Der Prüfungssachverständige hat
- Ziffer einsdie Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
- Ziffer 2sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
- Ziffer 3die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
- Absatz 5,Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
- Ziffer einsden Ablauf der Prüfung zu überwachen,
- Ziffer 2Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
- Ziffer 3die schriftliche Prüfung auszuwerten,
- Ziffer 4gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
- Ziffer 5die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen und
- Ziffer 6gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen.
In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag. - Absatz 6,Die Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
- Ziffer einsfür den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
- Ziffer 2für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.