Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Durchführung der Prüfung
§ 12. (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilenParagraph 12, (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen
mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und
mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
(2)Absatz 2,Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
die Kosten der Prüfung zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat
den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß § 11 Abs. 7 zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowieden Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß Paragraph 11, Absatz 7, zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen.einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssachverständige hat
die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, undsich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
(5)Absatz 5,Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 habenDer Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
die schriftliche Prüfung auszuwerten,
gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen unddie Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen und
gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen.gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen.
In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
(6)Absatz 6,Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je TeilnehmerDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.
Dokumentnummer
NOR12159371
Alte Dokumentnummer
N9199913785U