Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Durchführung der Prüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen
mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und
mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Absatz 2, von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.
(2)Absatz 2,Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
die Kosten der Prüfung zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,den Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowieeinen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen, sowie
für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssachverständige hat
die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, undsich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
(5)Absatz 5,Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 habenDer Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
die schriftliche Prüfung auszuwerten,
gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen,die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen,
gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen undgegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen und
zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
(6)Absatz 6,Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgtDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt
zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung
für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil
10 Euro,
für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile
15 Euro,
für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile
20 Euro,
für einen besonderen Teil 5 Euro
und
für zwei besondere Teile
10 Euro.
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%.Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Ziffer eins und 2 jeweils um 50%.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40066399