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§ 13 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. II Nr. 214/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 214/2005
§ 1301.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für die Prüfungen gemäß Absatz eins und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12, Jedoch ist
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 11, Absatz 5, kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 12, Absatz 6, eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins und 2 angeführten Beträge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066400