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§ 14 GGBV

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.09.1999 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 303/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
    2. Ziffer 2
      solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG nötig ist.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,
  3. Absatz 3,Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,
    1. Ziffer eins
      ihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und
    2. Ziffer 2
      mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159373

alte Dokumentnummer

N9199913787U