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§ 15 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. II Nr. 214/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 214/2005
§ 1501.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Schulung der Gefahrgutlenker

Anerkennung der Lehrgänge

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),
    3. Ziffer 3
      die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. Ziffer 4
      die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. Ziffer 2
      detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,
    4. Ziffer 4
      Lehrmittel,
    5. Ziffer 5
      Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
    6. Ziffer 6
      Katalog der Prüfungsfragen und
    7. Ziffer 7
      ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung,
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Schlagworte

Basiskurs, Erstschulung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066401